Europa // Eine EU-Richtlinie verpflichtet Unternehmen ab dem 19. Juni 2026 einen Widerrufsbutton für online geschlossene Verträge einzuführen. Ziel der EU-Gesetzgebung ist es, den Widerruf von Verträgen ebenso einfach zu gestalten, wie den Vertragsschluss. Die neue Regelung gilt für Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Verträge, die außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, beispielsweise am Telefon, per E-Mail-Korrespondenz, per Post oder stationär, sind nicht betroffen. Die Pflicht gilt nur dann, wenn auch ein gesetzliches Widerrufsrecht für den Verbraucher besteht. Für einige Verträge ist das Widerrufsrecht von vornherein ausgeschlossen, sofern die Parteien hierzu nichts anderes vereinbart haben. Dies gilt etwa für personalisierte Gegenstände, Hygieneprodukte mit verletztem Siegel oder Freizeitaktivitäten mit einem spezifischen Termin, also Flugtickets oder Konzertkarten.
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