Steuerfreie Gewinne aus Edelmetallanlagen

Das Team von Angele & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft in Türkheim informiert über die steuerliche Behandlung von Edelmetallanlagen.

In unsicheren Zeiten überlegen viele, ob Edelmetalle eine alternative Vermögensanlage darstellen. Ralph Angele von Angele & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft in Türkheim haben wir zu den steuerlichen Besonderheiten dazu befragt.

Edelmetallanlagen

Steuerlich betrachtet ist bei Edelmetallanlagen zwischen Münzen und Barren (physische Edelmetallanlagen), Wertpapieren mit Lieferanspruch auf das Edelmetall sowie sonstigen Wertpapieren ohne Lieferanspruch zu unterscheiden. Je nach Art der Anlage werden Gewinne unterschiedlich besteuert.

Physisches Halten von Edelmetallen

Münzen oder Barren stellen steuerlich „andere Wirtschaftsgüter“ dar. Werden Münzen oder Barren innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 22 Nr. 3, § 23 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz. Es gilt eine Freigrenze von € 1.000,00. In Fällen von Verlusten erfolgt keine Verrechnung mit anderen Kapitalvermögen. Werden physische Edelmetallanlagen länger als ein Jahr gehalten, sind Gewinne steuerfrei. Verluste können nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Wertpapiere mit Lieferanspruch

Das meistgehandelte Wertpapier mit Lieferanspruch ist Xetra-Gold (WKN A0S9GB). Beim Xetra-Gold handelt es sich um eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung. Die Inhaberschuldverschreibung verkörpert einen Auslieferungsanspruch für das Gold. Die Besteuerung entspricht dem physischen Kauf von Edelmetallen, d. h. für Anlegerinnen und Anleger, die Xetra-Anteile mehr als ein Jahr halten, sind Gewinne steuerfrei (u. a. Bundesfinanzhof BFH VIII R 4/15, VIII R 35/14, VIII R 7/17, IX R 33/17). Gleiches gilt für die Euwax Gold II oder Gold Bullion Securities.

Wertpapiere ohne Lieferanspruch

Bei Edelmetall-Wertpapieranlagen ohne Lieferanspruch (Anleihen, Zertifikate, Fonds) erfolgt die Besteuerung wie bei sonstigen Wertpapieranlagen. Das heißt Gewinne unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer (§ 20 Einkommensteuergesetz – EStG). Verluste werden mit sonstigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.

Bildunterschrift:
Das Team von Angele & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG.

Angele & Kollegen Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Irsinger Straße 3
86842 Türkheim
Telefon 08245 96020
kanzlei@angele-kollegen.de
www.angele-kollegen.de

Bildnachweis: Angele & Kollegen

Kurz zusammengefasst

  • Physische Edelmetalle können nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei verkauft werden.
  • Xetra-Gold und vergleichbare Wertpapiere mit Lieferanspruch werden steuerlich wie physisches Gold behandelt.
  • Wertpapiere ohne Lieferanspruch unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer.
  • Die richtige Anlageform hat erhebliche steuerliche Auswirkungen.
  • Eine steuerliche Beratung hilft, individuelle Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

FAQ

Sind Gewinne aus Gold steuerfrei?

Ja. Gewinne aus physischem Gold sowie bestimmten Wertpapieren mit Lieferanspruch können nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei sein.

Was ist Xetra-Gold?

Xetra-Gold ist eine zu 100 % durch Gold gedeckte Inhaberschuldverschreibung mit Auslieferungsanspruch auf physisches Gold.

Wie werden Goldfonds oder Goldzertifikate besteuert?

Wertpapiere ohne Lieferanspruch unterliegen unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer.

Gibt es eine Freigrenze beim Verkauf von physischem Gold?

Ja. Bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro.

Wer berät zu steuerlichen Fragen rund um Edelmetallanlagen?

Die Steuerberater von Angele & Kollegen in Türkheim unterstützen Privatpersonen und Unternehmen bei steuerlichen Fragestellungen.

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