Vermietung von Ferienwohnungen im Allgäu

Team von Angele & Kollegen Steuerberatung zum Thema Vermietung von Ferienwohnungen im Allgäu

Das Allgäu zählt konstant zu den beliebtesten Urlaubsregionen in Deutschland. Es wird regelmäßig als eine der führenden Destinationen für Wander-, Ski- und Natururlaub ausgezeichnet. Viele Allgäuer vermieten gerne ihre Ferienwohnung an Urlauber. Die Ferienwohnung wird nicht immer gewinnbringend vermietet, weil hohe laufende Kosten (wie Reinigung, Instandhaltung, Nebenkosten) oft unterschätzt werden und saisonale Schwankungen zu geringerer Auslastung führen.

Andreas Heim, Steuerberater bei Angele & Kollegen, weist auf ein aktuelles BFH-Urteil hin, wie die Verluste jedoch steuerlich genutzt werden können.

Gewinnerzielungsabsicht

Bei Vermietung von Ferienwohnungen entstehen oftmals steuerliche Verluste. Damit das Finanzamt diese Verluste anerkennt, muss die Vermieterin bzw. der Vermieter die Absicht nachweisen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH ist eine Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig anzunehmen, wenn die für Ferienwohnung ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Erheblich unterschritten ist die Vermietungszeit dann, wenn diese mindestens 25% unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegt (Urt. v. 12.8.2025 – IX R 23/24).

Betrachtungszeitraum

Für die Ermittlung der Abweichungen von der ortsüblichen Vermietungszeit ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht schon dadurch widerlegt, dass in einem einzigen Vermietungsjahr mehr als 75% der ortsüblichen Vermietungstage nicht erreicht sind.

Angele & Kollegen Steuerberatungs-Gesellschaft GmbH & Co. KG
Irsinger Straße 3
86842 Türkheim
Telefon 08245 96020
kanzlei@angele-kollegen.de
www.angele-kollegen.de

Bildnachweis: Angele & Kollegen

Kurz zusammengefasst

  • Angele & Kollegen aus Türkheim informiert zur steuerlichen Behandlung von Ferienwohnungen im Allgäu.
  • Bei der Vermietung von Ferienwohnungen können steuerliche Verluste entstehen.
  • Damit Verluste anerkannt werden, muss eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.
  • Ein aktuelles BFH-Urteil konkretisiert, wann diese Absicht regelmäßig angenommen werden kann.
  • Entscheidend ist unter anderem der Vergleich mit der ortsüblichen Vermietungszeit.
  • Für die Beurteilung wird ein Zeitraum von drei bis fünf Jahren betrachtet.

FAQ

Welche steuerliche Frage behandelt Angele & Kollegen im Beitrag?

Angele & Kollegen erklärt, wann Verluste aus der Vermietung von Ferienwohnungen steuerlich anerkannt werden können.

Wer weist im Beitrag auf das aktuelle BFH-Urteil hin?

Andreas Heim, Steuerberater bei Angele & Kollegen, weist auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermietung von Ferienwohnungen hin.

Wann kann bei Ferienwohnungen eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden?

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist regelmäßig anzunehmen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird.

Was bedeutet eine erhebliche Unterschreitung der Vermietungszeit?

Eine erhebliche Unterschreitung liegt vor, wenn die Vermietungszeit mindestens 25% unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegt.

Welcher Zeitraum ist für die steuerliche Betrachtung wichtig?

Für die Ermittlung der Abweichungen ist die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren maßgeblich.

Wo befindet sich Angele & Kollegen?

Angele & Kollegen Steuerberatungs-Gesellschaft GmbH & Co. KG befindet sich in Türkheim im Allgäu.

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